Pflegegrad neu beantragt: Welche Hilfsmittel stehen jetzt zu?
Mit einem anerkannten Pflegegrad entstehen automatisch neue Ansprüche auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel – sowohl über die Pflegekasse als auch über die Krankenkasse. Die 42-€-Pauschale für Verbrauchsmaterialien steht ab Pflegegrad 1 zu. Technische Pflegehilfsmittel (Rollator, Pflegebett, Lifter) werden geliehen und über die Pflegekasse abgerechnet. Wohnraumanpassungen sind mit bis zu 4.000 € je Maßnahme förderbar.
Die Nachricht ist angekommen: Der Pflegegrad ist anerkannt. Aber was bedeutet das konkret? Welche Hilfsmittel stehen jetzt zu? Wohin muss man sich wenden? Und was zahlt die Pflegekasse, was die Krankenkasse? Diese Fragen begegnen uns täglich in der Beratung bei Sanitätshaus Wiggers in Oldenburg. Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen strukturierten Überblick.
Pflegegrad 1–5: Was sich ändert
Das Pflegegrad-System unterscheidet fünf Stufen der Pflegebedürftigkeit. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen stehen zu. Für Hilfsmittel gilt: Bereits ab Pflegegrad 1 entstehen neue Ansprüche.
| Pflegegrad | Beschreibung | Relevante Hilfsmittel-Ansprüche |
| 1 | Geringe Beeinträchtigung | 42 €/Monat Pflegehilfsmittel-Pauschale, Wohnraumanpassung |
| 2 | Erhebliche Beeinträchtigung | + technische Pflegehilfsmittel auf Antrag |
| 3 | Schwere Beeinträchtigung | + Pflegebett, Lifter ggf. leihweise |
| 4 | Schwerste Beeinträchtigung | + umfangreichere Ausstattung |
| 5 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderer Pflegeanforderung | Vollversorgung |
Die zwei Leistungsträger: Pflegekasse vs. Krankenkasse
Ein häufiges Missverständnis: Nicht alle Hilfsmittel werden von derselben Kasse bezahlt. Es gibt zwei Zuständigkeiten:
Krankenkasse (§ 33 SGB V): Zuständig für medizinisch notwendige Hilfsmittel, unabhängig vom Pflegegrad. Rollator, Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Einlagen etc. werden hier abgerechnet – mit ärztlichem Rezept.
Pflegekasse (§ 40 SGB XI): Zuständig für Pflegehilfsmittel – also Hilfsmittel, die spezifisch für die pflegerische Versorgung notwendig sind. Dazu gehören:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe etc.) – 42 €/Monat
- Technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Lifter)
- Wohnraumanpassungen (Haltegriffe, Rampen, Treppenlift-Zuschuss)
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 €/Monat ab Pflegegrad 1
Ab Pflegegrad 1 haben alle häuslich versorgten Pflegebedürftigen Anspruch auf bis zu 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Dazu gehören:
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektion
- Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
- Mundschutz und Schutzkleidung
Kein Rezept nötig, formloser Antrag bei der Pflegekasse. Unser Partner Sanibox liefert die Box monatlich und übernimmt die Abrechnung.
Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Lifter & Co.
Technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. Die wichtigsten:
Höhenverstellbares Pflegebett
Ab Pflegegrad 2/3 ist ein Krankenhaus-Pflegebett erstattungsfähig. Es erleichtert die Pflege durch Angehörige erheblich (Rückenentlastung beim Waschen und Umbetten), ermöglicht sicheres Aufstehen und kann mit Bettgitter und Aufsitzbügel ausgestattet werden.
Pflegelifter
Ein Patientenlifter ermöglicht das sichere Umbetten oder den Transfer von der Bett- in die Rollstuhlposition, ohne schweres Heben durch Pflegepersonen. Pflegekasse übernimmt als Hilfsmittel nach ärztlicher Verordnung.
Toilettenstuhl / Duschstuhl
Für Personen, die Mobilität eingeschränkt ist. Über Pflegekasse oder Krankenkasse erstattungsfähig (je nach Indikation).
Wohnraumanpassungen: Bis zu 4.000 € je Maßnahme
Die Pflegekasse fördert wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme – und bis zu 16.000 Euro, wenn mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt leben. Geförderte Maßnahmen sind unter anderem:
- Badezimmerumbauten: Bodengleiche Dusche statt Badewanne, Haltegriffe, rutschfeste Böden
- Türverbreiterungen: Für Rollstuhlfahrer notwendige Mindestbreite
- Rampen: Als Alternative zu Treppen für Rollstuhl- oder Rollatornutzer
- Treppenlift: Anteiliger Zuschuss (kein Vollanspruch – Eigenanteil bleibt)
Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.
Hilfsmittel über die Krankenkasse: Unabhängig vom Pflegegrad
Die Krankenkasse ist weiterhin für medizinisch verordnete Hilfsmittel zuständig – das bleibt unabhängig vom Pflegegrad:
- Rollator (§ 33 SGB V, PG 10)
- Rollstuhl (§ 33 SGB V, PG 18)
- Kompressionsstrümpfe (§ 33 SGB V)
- Einlagen, Bandagen, Orthesen (§ 33 SGB V)
- Pflegebett (kann auch über Krankenkasse verordnet werden, wenn medizinische Indikation vorliegt)
Mit einem Pflegegrad erhöht sich oft auch die Begründbarkeit für Hilfsmittel gegenüber der Krankenkasse – das erleichtert die Genehmigung.
Nächste Schritte nach Pflegegrad-Anerkennung
- Pflegeberatung nutzen: Jede Pflegekasse bietet kostenlose Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) an. Nutzen Sie diese, um alle Leistungen zu überblicken.
- Pflegehilfsmittel-Pauschale beantragen: Sofort – kein Rezept nötig, formlos bei der Pflegekasse.
- Hilfsmittel beim Arzt verordnen lassen: Rollator, Rollstuhl, Pflegebett – Rezept beim Hausarzt.
- Wohnraumanpassung planen: Vor Beginn bei der Pflegekasse beantragen.
- Sanitätshaus Wiggers aufsuchen: Wir beraten Sie zu allen benötigten Hilfsmitteln, klären die Kostenübernahme und übernehmen die Abrechnung mit Kranken- und Pflegekasse.
Beratung nach Pflegegrad-Anerkennung
Kommen Sie in eine unserer Filialen in Osternburg, Ofenerdiek, Tweelbäke oder Wiefelstede – wir beraten Sie umfassend zu allen Hilfsmitteln, die Ihnen jetzt zustehen.
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Übersicht. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an Ihre Pflege- und Krankenkasse oder einen unabhängigen Pflegeberater.
Quellen: § 33 SGB V, § 40 SGB XI, GKV-Spitzenverband – Pflegehilfsmittel-Verzeichnis, Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung (bundesgesundheitsministerium.de).
